Zum Zeitpunkt der Verneinung des Dritteigentums der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 resp. 2015 war die Lebensbeziehung zwischen dem Beschuldigten und der Beschwerdeführerin offenbar noch intakt. Der Beschuldigte hat denn auch in seinem Schreiben vom 20. Juni 2014 diverse sichergestellte Gegenstände als der Beschwerdeführerin gehörend bezeichnet (Modellauto-Rennbahn; Kissen; Beistelltisch). Weshalb er dem widersprechend das Eigentum der Beschwerdeführerin an der Uhr «F.________» verschwiegen haben sollte, ist nicht ersichtlich. Weiter ist der Sachverhalt auch nicht zugunsten der Beschwerdeführerin hinreichend klar erstellt.