Mithin liegt kein unbestrittener Anspruch der Beschwerdeführerin an der Uhr «F.________» resp. an deren Verwertungserlös vor, weshalb die Staatsanwaltschaft den Verwertungserlös der Uhr zu Recht auch aus diesem Grund nicht vorzeitig herausgegeben hat (vgl. E. 4.1 hiervor). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Beschuldigte habe das Dritteigentum an der Uhr verschwiegen, weil die Lebensbeziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten aufgelöst worden sei, überzeugt dieser Einwand nicht. Zum Zeitpunkt der Verneinung des Dritteigentums der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 resp.