15 71) geltend gemacht. Er hat auch nie in Abrede gestellt, dass ihm diese Uhr gehört, sondern er brachte in der oberinstanzlichen Stellungnahme vielmehr vor, dass er die Uhr Ende 2013 seiner Erinnerung nach bei einem Juwelier in J.________(Ortschaft) (vermutlich Juwelier «K.________») erworben und mittels Kreditkarte bezahlt habe. Die vorhandenen Akten stützen diese Angaben insoweit, als im Oktober 2013 tatsächlich Belastungen auf der vom Beschuldigten genutzten Kreditkarte beim Juwelier K.________, J.________(Ortschaft), in der Höhe von € 3‘000.00 und € 2‘000.00 ausgewiesen sind. Mithin liegt kein unbestrittener Anspruch der Beschwerdeführerin an der Uhr «F.______