5 ser Betracht. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, ist der Sachverhalt weder unbestritten noch ausreichend klar. Der Beschuldigte hat weder in seinem Schreiben vom 20. Juni 2014, mittels welchem er die der Beschwerdeführerin gehörenden sichergestellten Gegenstände bezeichnete, noch im Jahr 2015, als er die sichergestellten Schmuckgegenstände bei der Kantonspolizei Bern vor Ort besichtigte und in eine vorzeitige freihändige Verwertung eingewilligte, einen Eigentumsanspruch der Beschwerdeführerin an der sichergestellten Uhr «F.________» (Ass.-Nr. 15 71) geltend gemacht.