Doch auch wenn für die vorzeitige Herausgabe durch die Staatsanwaltschaft nicht vorausgesetzt würde, dass die Uhr unmittelbar durch eine Straftat entzogen worden ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 122; vgl. E. 4.1 hiervor), fällt bei der vorliegenden Ausgangslage eine vorzeitige Herausgabe aus-