Die Uhr wurde von der Staatsanwaltschaft zur Sicherstellung der Ersatzforderung des Staates resp. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen beschlagnahmt (vgl. die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2015). Die Beschwerdeführerin macht weder einen Diebstahl der Uhr noch eine anderweitige Straftat geltend. Doch auch wenn für die vorzeitige Herausgabe durch die Staatsanwaltschaft nicht vorausgesetzt würde, dass die Uhr unmittelbar durch eine Straftat entzogen worden ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 122;