4.2 Die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Rückgabe der beschlagnahmten Uhr «F.________» (Ass.-Nr. 15 71) resp. von deren Nettoverwertungserlös – die Uhr wurde bereits vorzeitig verwertet – ist rechtens. Folgt man der restriktiven Lehrmeinung von HEIMGARTNER und SCHMID/JOSITSCH (vgl. E. 4.1 hiervor), fehlt es vorliegend für die Anwendbarkeit von Art. 267 Abs. 2 StPO bereits an der Voraussetzung, dass die Uhr «F.________» der Beschwerdeführerin durch eine Straftat unmittelbar entzogen worden ist. Die Uhr wurde von der Staatsanwaltschaft zur Sicherstellung der Ersatzforderung des Staates resp.