StPO vorzugehen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 267 StPO). Ist klar, dass dem Beschwerdeführer der beschlagnahmte Gegenstand oder Vermögenswert zusteht, ist ihm dieser herauszugeben. Dies kann nach Ansicht der Kammer nicht nur dann der Fall sein, wenn unbestritten ist, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer Person durch ein Delikt unmittelbar entzogen worden ist, sondern auch, wenn aus anderen Gründen klar ist, dass nur eine Person an der beschlagnahmten Sache berechtigt ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 122 vom 29. September 2011 E. 8).