4 bereits nach bisheriger Praxis ist dazu erforderlich, dass die Rechtslage hinreichend liquid ist und keine eventuell besseren Ansprüche Dritter geltend gemacht werden. Kein Anwendungsfall von Art. 267 Abs. 2 StPO bildet die vorzeitige Rückgabe von strafrechtlich entzogenen Gegenständen und Vermögenswerten an andere Personen als Geschädigte, wie beispielsweise an Beschuldigte oder andere Beschlagnahmebetroffene. Diesbezügliche Freigaben erfolgen unter gegebenen Voraussetzungen gemäss Art.