4. 4.1 Gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO hebt die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus, wenn der Grund der Beschlagnahme weggefallen ist. Ist unbestritten, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch eine Straftat unmittelbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück (Art. 267 Abs. 2 StPO). Eine vorzeitige Aushändigung setzt materiell voraus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für eine Restitution gemäss Art. 70 Abs. 1 in fine StGB erfüllt sind. Wie