3.3 Der Beschuldigte hält in seiner Stellungnahme Folgendes fest: Der Beschuldigte kann die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen. Nach seiner Erinnerung hat er die interessierende, im Mai 2014 in G.________(Adresse) beschlagnahmte Uhr „F.________" (Ass-Nr. 1571) Ende 2013 bei einem Juwelier in J.________(Ortschaft) (vermutlich Juwelier „K.________“) occasion erworben und mittels Kreditkarte bezahlt. Dies liesse sich allenfalls auf einem der edierten Kontoauszüge aus diesem Zeitraum verifizieren. Die zugehörige leere Uhrenschatulle befand sich eventuell im Mai 2014 im Mercedes-Benz L.__