Die/Der Kopie/Foto/Scan o.ä. eines Zertifikats ist für einen Eigentumsnachweis jedenfalls ungeeignet. C.________ bringt weder vor, „wann", „wo" noch „mit welchen Mitteln" sie die fragliche Uhr erworben haben will. Zusammenfassend bleibt deshalb festzuhalten, dass der Eigentumsanspruch von C.________ geringstenfalls als bestritten und (höchst) fragwürdig zu qualifizieren ist. Entsprechend ist der Grund für die Beschlagnahme nicht weggefallen und diese ist als bloss provisorische Sicherungsmassnahme aufrecht zu halten, damit das Sachgericht im Endentscheid über den Verbleib der Uhr „F.________" resp. dessen Verkaufserlös definitiv entscheiden kann.