Mit Schreiben vom 15. November 2018 erneuerte C.________ ihre Forderung auf Herausgabe ohne diese weiter zu präzisieren (pag. 14 990 004). Aufgrund der geschilderten Sachlage sind keine rechtsgenüglichen Hinweise ersichtlich und erscheint vielmehr äusserst unwahrscheinlich, dass die erwähnte Uhr „F.________" tatsächlich im Eigentum von C.________ steht. C.________ vermag denn auch keinen Hinweis auf den Erwerb dieser Uhr zu erbringen. Die/Der Kopie/Foto/Scan o.ä. eines Zertifikats ist für einen Eigentumsnachweis jedenfalls ungeeignet.