Im Schreiben vom 20. Juni 2014 (pag. 14 001 012 f.) erklärte sich der Beschuldigte mit der vorzeitigen freihändigen Verwertung einverstanden, machte jedoch bei drei sichergestellten Gegenständen (Modellauto-Rennbahn, Kissen, Beistelltisch) Rechte von C.________ geltend. Diese wurden ihr in der Folge durch die Polizei zurückgegeben. Weder C.________ noch der Beschuldigte machten bei dieser oder anderer Gelegenheit Rechte von C.________ an der oben erwähnten Uhr „F.________" (Ass-Nr. 1571) oder weiteren Gegenständen aus dieser Sicherstellung geltend. Am 18. Juli 2014 (richtig: 6. Oktober 2015) wur-