3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Herausgabegesuchs der Beschwerdeführerin wie folgt: Anlässlich der Hausdurchsuchung am G.________(Adresse) und im Rahmen einer umfassenden Vermögensabschöpfung beim Beschuldigten und der von ihm beherrschten Gesellschaften wurde am 6. Mai 2014 unter anderem die oben erwähnte Uhr im Schlafzimmer dieser durchsuchten Liegenschaft sichergestellt. Die Liegenschaft wurde von der vom Beschuldigten beherrschten H.________ AG mit Vertrag vom 15. Januar 2014 gemietet (pag. 07 610 005 ff.).