Der Beschuldigte reichte am 9. Januar 2018 (richtig: 2019) eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gewährt, innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Replik einzureichen. Am 8. Februar 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist um einen Monat. Dieses Gesuch wurde am 11. Februar 2019 begründet abgewiesen und die Eingabe vom 8. Februar 2019 als Replik entgegengenommen.