Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 509 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Februar 2019 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Falkner Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwalt E.________ C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Beschwerdeführerin Gegenstand Beschlagnahme Strafverfahren wegen betrügerischem Konkurs, Misswirtschaft, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Veruntreuung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 27. November 2018 (W 13 70) Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) eine Strafunter- suchung wegen betrügerischem Konkurs, Misswirtschaft, ungetreuer Geschäftsbe- sorgung und Veruntreuung. Am 27. November 2018 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch von C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) um Herausgabe der am 18. Juli 2014 (richtig: 6. Oktober 2015) beschlagnahmten Uhr «F.________» (Ass.-Nr. 1571) resp. von deren Verwertungserlös ab. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2018 persönlich Beschwerde und beantragte die Herausgabe der Uhr. Am 21. Dezember 2018 zeigte Rechtsanwalt D.________ an, dass er die Vertretung der Beschwerdeführerin übernommen habe und reichte eine weitere Stellungnahme ein. Die Generalstaatsanwaltschaft betrau- te am 8. Januar 2019 Staatsanwalt E.________ mit der Wahrnehmung der staats- anwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Dieser beantragte am 16. Januar 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte reichte am 9. Januar 2018 (richtig: 2019) eine Stellungnahme ein. Mit Verfügung vom 17. Januar 2019 wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit gewährt, innert 20 Tagen ab Zustellung der Verfügung eine Replik einzureichen. Am 8. Februar 2019 ersuchte die Beschwerdeführerin um Erstreckung der Frist um einen Monat. Dieses Gesuch wurde am 11. Februar 2019 begründet abgewiesen und die Einga- be vom 8. Februar 2019 als Replik entgegengenommen. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessord- nung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichts- behörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Be- schwerdeführerin macht geltend, die beschlagnahmte Uhr «F.________» (Ass.-Nr. 1571) stehe in ihrem Eigentum. Ob diese Behauptung zutrifft, ist Gegenstand des laufenden Verfahrens, hat aber auch Einfluss auf die Frage der Legitimation zur Beschwerde. In dieser Behauptung liegt damit eine doppelrelevante Tatsache, wel- che dazu führt, dass der Beschwerdeführerin nicht von vornherein die Legitimation aberkannt werden kann. Auf die frist- und – ursprünglich als Laieneingabe – auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Abweisung des Herausgabegesuchs der Beschwerdeführerin wie folgt: Anlässlich der Hausdurchsuchung am G.________(Adresse) und im Rahmen einer umfassenden Vermögensabschöpfung beim Beschuldigten und der von ihm beherrschten Gesellschaften wurde am 6. Mai 2014 unter anderem die oben erwähnte Uhr im Schlafzimmer dieser durchsuchten Liegen- schaft sichergestellt. Die Liegenschaft wurde von der vom Beschuldigten beherrschten H.________ AG mit Vertrag vom 15. Januar 2014 gemietet (pag. 07 610 005 ff.). 2 Mit Schreiben vom 6. Juni 2014 (pag. 14 001 007) wurde der Beschuldigte über die beabsichtigte vor- zeitige Verwertung der sichergestellten Gegenstände aus der Hausdurchsuchung am G.________(Adresse) informiert. Ebenfalls wurde der Beschuldigte aufgefordert anzugeben, an wel- chen Sicherstellungen berechtigte Rechte Dritter bestehen würden. Im Schreiben vom 20. Juni 2014 (pag. 14 001 012 f.) erklärte sich der Beschuldigte mit der vorzeitigen freihändigen Verwertung ein- verstanden, machte jedoch bei drei sichergestellten Gegenständen (Modellauto-Rennbahn, Kissen, Beistelltisch) Rechte von C.________ geltend. Diese wurden ihr in der Folge durch die Polizei zurückgegeben. Weder C.________ noch der Beschuldigte machten bei dieser oder anderer Gele- genheit Rechte von C.________ an der oben erwähnten Uhr „F.________" (Ass-Nr. 1571) oder weite- ren Gegenständen aus dieser Sicherstellung geltend. Am 18. Juli 2014 (richtig: 6. Oktober 2015) wur- den die verbliebenen sichergestellten Gegenständen beschlagnahmt und gemäss Einverständnis des Beschuldigten die vorzeitige Verwertung angeordnet (pag. 07 011 001 ff. [richtig: pag. 07 011 014- 016]). C.________ hat sich in der Folge am 17. November 2014 schriftenpolizeilich in G.________(Adresse) angemeldet (pag. 08 001 025). Das Mietverhältnis der Liegenschaft am G.________(Adresse) wurde per 9. November 2015 aufgelöst (pag. 07 610 019). Mehr als 4 Jahre nach der Hausdurchsuchung/Sicherstellung und rund 3 Jahre nach Beendigung des Mietverhältnisses ersuchte C.________ gemäss Schreiben vom 12. September 2018 (pag. 14 990 001 f.) erstmals um Herausgabe der Uhr „F.________" (Ass-Nr. 1571). Dem Schreiben wurde ein eingescanntes/kopiertes/fotografiertes o.ä. Zertifikat der Uhr beigelegt. Mit Schreiben vom 20. Sep- tember 2018 wurde dem Ersuchen um Herausgabe aufgrund fehlender Hinweise auf ein Eigentums- recht von C.________ an der besagten Uhr nicht entsprochen (pag. 14 990 003). Mit Schreiben vom 15. November 2018 erneuerte C.________ ihre Forderung auf Herausgabe ohne diese weiter zu prä- zisieren (pag. 14 990 004). Aufgrund der geschilderten Sachlage sind keine rechtsgenüglichen Hinweise ersichtlich und erscheint vielmehr äusserst unwahrscheinlich, dass die erwähnte Uhr „F.________" tatsächlich im Eigentum von C.________ steht. C.________ vermag denn auch keinen Hinweis auf den Erwerb dieser Uhr zu erbringen. Die/Der Kopie/Foto/Scan o.ä. eines Zertifikats ist für einen Eigentumsnachweis jedenfalls ungeeignet. C.________ bringt weder vor, „wann", „wo" noch „mit welchen Mitteln" sie die fragliche Uhr erworben haben will. Zusammenfassend bleibt deshalb festzuhalten, dass der Eigentumsan- spruch von C.________ geringstenfalls als bestritten und (höchst) fragwürdig zu qualifizieren ist. Entsprechend ist der Grund für die Beschlagnahme nicht weggefallen und diese ist als bloss proviso- rische Sicherungsmassnahme aufrecht zu halten, damit das Sachgericht im Endentscheid über den Verbleib der Uhr „F.________" resp. dessen Verkaufserlös definitiv entscheiden kann. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer persönlichen Eingabe geltend, die be- schlagnahmte Uhr «F.________» (Ass.-Nr. 1571) sei ihr herauszugeben, da sie daran Eigentum habe. Durch ihren Rechtsvertreter lässt sie zum näheren Erwerb der Uhr zudem Folgendes ausführen: Der am 29. Juni 2001 verstorbene Vater meiner Mandantin, Herr I.________, erwarb die Uhr auf der Basler Uhrenmesse im Frühjahr 2001. Der Vater meiner Mandantin verstarb dann im Juni 2001. Ca. 1 Monat vor dem Tode des Vaters meiner Mandantin bat dieser meine Mandantin zu sich. Bei diesem Treffen schenkte er die Uhr meiner Mandantin als ein Erinnerungsstück. Er übergab ihr das Zertifikat zu der Uhr wie auch die Uhr. Die Gegenstände befanden sich in einer Uhrenschatulle. Diese Uhren- schatulle wie auch das Zertifikat befinden sich nach wie vor im Besitz und im Eigentum meiner Man- dantin. Sofern es erforderlich sein sollte, kann eine beglaubigte Fotokopie des Originals des Zertifika- tes noch nachgereicht werden. Eine Fotografie der Schatulle ist ebenfalls beigefügt. 3 Alleine aus dem Besitz dieser Gegenstände wie auch des Zertifikates ist bereits ableitbar, dass meine Mandantin auch zuvor schon im Eigentum der Uhr stand. Im fraglichen Zeitraum hielt sich meine Mandantin in der Schweiz auf. Von den strafrechtlichen Ermitt- lungsverfahren bzw. strafrechtlichen Maßnahmen gegen Herrn A.________ war meine Mandantin nicht informiert. Nachdem Durchsuchungen und Sicherstellungen erfolgten, richtete sich der Fokus der Interessen meiner Mandantin zunächst auf die Herausgabe der [richtig: des] in ihrem Eigentum stehenden Pkw[s]. Dessen Rückgabe an meine Mandantin fand erst im Mai 2018 statt. Im Zuge der langen Auseinandersetzung um Rückgabe des Pkw[s] sind andere Dinge, die sich noch im beschlag- nahmten Gut befanden und befinden, in Vergessenheit geraten. Meiner Mandantin ist zunächst auch nicht aufgefallen, dass sich die Uhr überhaupt bei den beschlagnahmten Gegenständen befand. Dieser Umstand ist auch deshalb in Vergessenheit geraten, da sie - ohne bisher die Uhrenschatulle geöffnet zu haben - davon ausgegangen war, dass sich darin auch weiterhin die Uhr befindet. Dass sie die Uhr mit in die Schweiz genommen hat, ist bei meiner Mandantin völlig in Vergessenheit gera- ten. Erst nachdem sie im Herbst diesen Jahres die Gegenstände noch einmal an sich genommen hat- te bzw. die Schatulle auch öffnete, bemerkte sie, dass sich die Uhr dort nicht mehr befindet. Sie hat deshalb die Überprüfung noch einmal aufgenommen und musste feststellen, dass sich die Uhr offen- sichtlich bei den beschlagnahmten Gegenständen befindet. Vor diesem Hintergrund nahm sie Kontakt zur Staatsanwaltschaft auf und bat um Rückgabe der Uhr. Soweit in den Akten vermerkt ist, dass weitere Gegenstände meiner Mandantin zurückgegeben wor- den sind, trifft dies nicht zu. Bis auf den oben erwähnten Pkw ist meiner Mandantin nichts zurückge- geben worden. Insoweit wird um Aufklärung gebeten, an wen hier eventuell weitere Gegenstände zurückgegeben worden sind. Aus dem für die Uhr gefertigten Zertifikat ergibt sich im Übrigen, dass dieses sich auf die beschlag- nahmte Uhr bezieht. Die Herstellungsnummer bzw. die Zertifikatsnummer, welche sich auf dem Zerti- fikat befindet, ist mit der eingeprägten Bezifferung auf der Uhr, nämlich (No..________), bezeichnet. Dass der seinerzeitige Beschuldigte, Herr A.________, den Umstand des Fremdeigentums meiner Mandantin nicht erwähnte, dürfte daher rühren, dass die Lebensbeziehung zwischen meiner Mandan- tin und Herrn A.________ aufgelöst ist. 3.3 Der Beschuldigte hält in seiner Stellungnahme Folgendes fest: Der Beschuldigte kann die Darstellung der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen. Nach seiner Er- innerung hat er die interessierende, im Mai 2014 in G.________(Adresse) beschlagnahmte Uhr „F.________" (Ass-Nr. 1571) Ende 2013 bei einem Juwelier in J.________(Ortschaft) (vermutlich Ju- welier „K.________“) occasion erworben und mittels Kreditkarte bezahlt. Dies liesse sich allenfalls auf einem der edierten Kontoauszüge aus diesem Zeitraum verifizieren. Die zugehörige leere Uhrenscha- tulle befand sich eventuell im Mai 2014 im Mercedes-Benz L.________, welcher seinerzeit von der Beschwerdeführerin benutzt und erst im Juli 2014 beschlagnahmt wurde. 4. 4.1 Gemäss Art. 267 Abs. 1 StPO hebt die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme auf und händigt die Gegenstände oder Vermögenswerte der berechtigten Person aus, wenn der Grund der Beschlagnahme weggefallen ist. Ist unbestritten, dass ein Ge- genstand oder Vermögenswert einer bestimmten Person durch eine Straftat unmit- telbar entzogen worden ist, so gibt die Strafbehörde ihn der berechtigten Person vor Abschluss des Verfahrens zurück (Art. 267 Abs. 2 StPO). Eine vorzeitige Aus- händigung setzt materiell voraus, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraus- setzungen für eine Restitution gemäss Art. 70 Abs. 1 in fine StGB erfüllt sind. Wie 4 bereits nach bisheriger Praxis ist dazu erforderlich, dass die Rechtslage hinrei- chend liquid ist und keine eventuell besseren Ansprüche Dritter geltend gemacht werden. Kein Anwendungsfall von Art. 267 Abs. 2 StPO bildet die vorzeitige Rück- gabe von strafrechtlich entzogenen Gegenständen und Vermögenswerten an ande- re Personen als Geschädigte, wie beispielsweise an Beschuldigte oder andere Be- schlagnahmebetroffene. Diesbezügliche Freigaben erfolgen unter gegebenen Voraussetzungen gemäss Art. 267 Abs. 1 bzw. Abs. 4 f. StPO (HEIMGARTNER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 267 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 267 StPO; je mit Hinweis auf OGer LU, 12.12.2011 = fp 2012, 2019 f.). Gemäss Art. 267 Abs. 4 StPO kann der Sachrichter im Streitfall über die Ansprüche verschiedener Ansprecher entscheiden. E contrario ergibt sich daraus, dass der Staatsanwalt im Rahmen des Verfahrens grundsätzlich nicht über umstrittene An- sprüche entscheiden darf (HEIMGARTNER, a.a.O., N. 6 zu Art. 267 StPO; vgl. auch BOMMER/GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 267 StPO). Sind die Ansprüche strittig, ist nach Art. 267 Abs. 4 ff. StPO vorzugehen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 3 zu Art. 267 StPO). Ist klar, dass dem Beschwerdeführer der beschlagnahmte Gegenstand oder Ver- mögenswert zusteht, ist ihm dieser herauszugeben. Dies kann nach Ansicht der Kammer nicht nur dann der Fall sein, wenn unbestritten ist, dass ein Gegenstand oder Vermögenswert einer Person durch ein Delikt unmittelbar entzogen worden ist, sondern auch, wenn aus anderen Gründen klar ist, dass nur eine Person an der beschlagnahmten Sache berechtigt ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 11 122 vom 29. September 2011 E. 8). Gegenüber dem Eigentum von unbeteiligten Dritten sind Ersatzforderungsbe- schlagnahmen nach bundesgerichtlicher Praxis in der Regel unzulässig (HEIM- GARTNER, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 283 mit Hinweisen). 4.2 Die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdeführerin um Rückgabe der beschlag- nahmten Uhr «F.________» (Ass.-Nr. 15 71) resp. von deren Nettoverwertungser- lös – die Uhr wurde bereits vorzeitig verwertet – ist rechtens. Folgt man der restrik- tiven Lehrmeinung von HEIMGARTNER und SCHMID/JOSITSCH (vgl. E. 4.1 hiervor), fehlt es vorliegend für die Anwendbarkeit von Art. 267 Abs. 2 StPO bereits an der Voraussetzung, dass die Uhr «F.________» der Beschwerdeführerin durch eine Straftat unmittelbar entzogen worden ist. Die Uhr wurde von der Staatsanwaltschaft zur Sicherstellung der Ersatzforderung des Staates resp. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen beschlagnahmt (vgl. die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Oktober 2015). Die Beschwerdefüh- rerin macht weder einen Diebstahl der Uhr noch eine anderweitige Straftat geltend. Doch auch wenn für die vorzeitige Herausgabe durch die Staatsanwaltschaft nicht vorausgesetzt würde, dass die Uhr unmittelbar durch eine Straftat entzogen wor- den ist (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 11 122; vgl. E. 4.1 hiervor), fällt bei der vorliegenden Ausgangslage eine vorzeitige Herausgabe aus- 5 ser Betracht. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, ist der Sachverhalt weder unbestritten noch ausreichend klar. Der Beschuldigte hat weder in seinem Schreiben vom 20. Juni 2014, mittels welchem er die der Beschwerdeführerin gehörenden sichergestellten Gegenstände bezeichnete, noch im Jahr 2015, als er die sichergestellten Schmuckgegenstände bei der Kantonspolizei Bern vor Ort be- sichtigte und in eine vorzeitige freihändige Verwertung eingewilligte, einen Eigen- tumsanspruch der Beschwerdeführerin an der sichergestellten Uhr «F.________» (Ass.-Nr. 15 71) geltend gemacht. Er hat auch nie in Abrede gestellt, dass ihm die- se Uhr gehört, sondern er brachte in der oberinstanzlichen Stellungnahme vielmehr vor, dass er die Uhr Ende 2013 seiner Erinnerung nach bei einem Juwelier in J.________(Ortschaft) (vermutlich Juwelier «K.________») erworben und mittels Kreditkarte bezahlt habe. Die vorhandenen Akten stützen diese Angaben insoweit, als im Oktober 2013 tatsächlich Belastungen auf der vom Beschuldigten genutzten Kreditkarte beim Juwelier K.________, J.________(Ortschaft), in der Höhe von € 3‘000.00 und € 2‘000.00 ausgewiesen sind. Mithin liegt kein unbestrittener An- spruch der Beschwerdeführerin an der Uhr «F.________» resp. an deren Verwer- tungserlös vor, weshalb die Staatsanwaltschaft den Verwertungserlös der Uhr zu Recht auch aus diesem Grund nicht vorzeitig herausgegeben hat (vgl. E. 4.1 hier- vor). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, der Beschuldigte habe das Drittei- gentum an der Uhr verschwiegen, weil die Lebensbeziehung zwischen ihr und dem Beschuldigten aufgelöst worden sei, überzeugt dieser Einwand nicht. Zum Zeit- punkt der Verneinung des Dritteigentums der Beschwerdeführerin im Jahr 2014 re- sp. 2015 war die Lebensbeziehung zwischen dem Beschuldigten und der Be- schwerdeführerin offenbar noch intakt. Der Beschuldigte hat denn auch in seinem Schreiben vom 20. Juni 2014 diverse sichergestellte Gegenstände als der Be- schwerdeführerin gehörend bezeichnet (Modellauto-Rennbahn; Kissen; Beistell- tisch). Weshalb er dem widersprechend das Eigentum der Beschwerdeführerin an der Uhr «F.________» verschwiegen haben sollte, ist nicht ersichtlich. Weiter ist der Sachverhalt auch nicht zugunsten der Beschwerdeführerin hinrei- chend klar erstellt. Die Angabe der Beschwerdeführerin, sie habe die Uhr «F.________» vor knapp 18 Jahren von ihrem verstorbenen Vater erhalten, lässt sich nicht überprüfen. Die Beschwerdeführerin vermag keinen eindeutigen Beweis über den geltend gemachten Eigentumsanspruch vorzulegen, was in Anbetracht der geltend gemachten langen Eigentumsdauer zumindest Fragen aufwirft. Foto- grafien einer «F.________»-Schatulle und eines Zertifikats der Uhr «F.________» sind für den Eigentumsnachweis und eine vorzeitige Herausgabe des Nettoverwer- tungserlöses jedenfalls nicht ausreichend. Dies hat grundsätzlich auch für ein Ori- ginalzertifikat zu gelten, da die Beschwerdeführerin das Zertifikat und auch die Schatulle ohne weiteres nachträglich vom Beschuldigten oder sonst wie hätte er- halten können (vgl. dazu auch die oberinstanzliche Stellungnahme des Beschuldig- ten, wonach sich die leere Uhrenschatulle im Mercedes-Benz L.________ befun- den haben könnte, sowie die Ausführungen der Staatsanwaltschaft dazu hiernach). Die Staatsanwaltschaft hat einlässlich dargelegt, weshalb die Angaben der Be- schwerdeführerin zu ihrem angeblichen Eigentum an der Uhr als wenig konzis er- scheinen. Darauf kann verwiesen werden (vgl. S. 4 der Stellungnahme): Schliesslich sind die Angaben der Beschwerdeführerin auch insgesamt wenig konzis: 6 So ist etwa nach wie vor unklar, weshalb die Beschwerdeführerin ihren Anspruch erst über 4 Jahre nach der Hausdurchsuchung/Sicherstellung und rund 3 Jahre nach Beendigung des Mietverhältnisses vorträgt. Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin hierzu einleitend vor, sie habe sich im fraglichen Zeit- raum in der Schweiz aufgehalten und sei von den strafrechtlichen Ermittlungsverfahren bzw. straf- rechtlichen Massnahmen nicht informiert gewesen. Fakt ist jedoch, dass die Beschwerdeführerin spätestens seit dem 25. Juli 2014 und dem Erhalt der Beschlagnahmeverfügung des Mercedes-Benz L.________ vom 22. Juli 2014 (pag. 07 090 013 - 015) an diesem Tag über die Eröffnung und den In- halt des Strafverfahrens gegen den Beschuldigten informiert gewesen war. Zudem - zumindest wenn sie wenigstens gelegentlich in der Schweiz an der Liegenschaft am G.________(Adresse) verkehrte - hatte ihr nicht entgangen sein können, dass die Liegenschaft am 22. und 24. Juli 2014 praktisch vollständig durch die Strafverfolgungsbehörden geräumt worden war (Fotografien können bei Bedarf ggf. nachgereicht werden). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte zwischen 5. Mai 2014 und 25. Juli 2014 in Untersuchungshaft versetzt wurde, was ihr (auf Wunsch des Beschuldigten) von der Kan- tonspolizei Bern auch nach der Festnahme mitgeteilt wurde. Genauso irreführend resp. unzutreffend sind ihre Angaben, dass sie im Mai 2018 „den in ihrem Eigen- tum stehenden Pkw zurückhalten" habe. Gemäss dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 3. Dezember 2014 (vgl. Verfahren BK 14 273) wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Beschlagnahme des Mercedes-Benz L.________ abgewiesen. Die Staatsanwaltschaft sprach das Fahrzeug daraufhin am 10. Februar 2016 der Konkursmasse der H.________ AG in Liq. zu (pag. 07 090 022 - 033). Der Mercedes-Benz L.________ wurde anschliessend durch das Notariat, Grund- buch- und Konkursamt M.________ verwertet. In der Folge war es die Beschwerdeführerin, welche das Fahrzeug von der Konkursmasse gekauft hatte (vgl. E-Mail Notariat, Grundbuch- und Konkursamt M.________ vom 11. Januar 2019, pag. 12 230 044 f.). Fraglich ist hierbei, ob sie dies mit eigenen Vermögenswerten getan hat, was die Formulierung „zurückerhalten" erklären würde. Dies ist aber nicht weiter von Interesse. Relevant ist der Kauf des Fahrzeugs in anderer Hinsicht: Die Angaben des Beschuldigten, die Schatulle habe sich eventuell im Mercedes-Benz L.________ befunden, würden zwangslos erklären, weshalb sie kurze Zeit nach dem Kauf des Fahrzeuges Anspruch auf die Uhr „F.________" (Ass-Nr. 1571) erhoben hat resp. in den Besitz von Fotografien einer F.________- Schatulle und des Zertifikats der Uhr „F.________" (Ass-Nr. 1571) gekommen ist. So oder anders ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschlagnahme des Mercedes-Benz L.________ im Juli 2014 resp. der Rückkauf im Mai 2018 dafür verantwortlich gewesen sein sollen, dass die Uhr „in Vergessenheit“ geraten sein soll. Zu erwarten wäre vielmehr (wenn schon) das Gegenteil gewesen: die Beschwerdeführerin wusste im Frühling/Sommer 2014 um das Strafverfahren gegen den Be- schuldigten, sie hat um die Räumung der Liegenschaft in G.________(Adresse) wissen müssen (falls sie nachher je in der Liegenschaft in G.________(Adresse) war) und sie wusste, dass die Staatsan- waltschaft den (ihrer Meinung nach in ihrem Eigentum stehenden) Mercedes-Benz L.________ be- schlagnahmt hatte. Bei dieser Ausgangslage wäre zu erwarten gewesen, dass sie sich bereits im Sommer 2014 vergewissert hätte, dass keine Vermögenswerte von ihr beschlagnahmt worden sind - wenn sich denn solche in der Liegenschaft in G.________(Adresse) befunden haben. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin im September 2018 nicht Kontakt mit der Staatsanwalt- schaft aufgenommen hat, um überhaupt in Erfahrung zu bringen, ob die Uhr „F.________" (Ass-Nr. 1571) beschlagnahmt wurde. Ein Vorgehen, das zu erwarten gewesen wäre, wenn die Beschwerde- führerin die Uhr „F.________" (Ass-Nr. 1571) - wie sie selbst vorbringt - nach über 4 Jahren, nachdem sie diese das letzte Mal getragen hatte, nicht mehr in der Schatulle in N.________(Ortschaft) vorfin- den würde. Vielmehr wusste die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Kontaktaufnahme im September 7 2018 mit Gewissheit, dass die Uhr „F.________" (Ass-Nr. 1571) im Sommer 2014 von den Strafver- folgungsbehörden beschlagnahmt resp. sichergestellt wurde. Entsprechend forderte sie im Schreiben vom 12. September 2018 (pag. 14 990 001; bereits bei den Akten) lediglich harsch deren Herausga- be. Hervorzuheben ist hierbei, dass der Beschwerdeführerin die Asservatennummer sowie das Si- cherstellungsverzeichnis gemäss ihrem Schreiben vom 12. September 2018 offensichtlich bestens bekannt ist. Da ihr dieses nicht von den Strafverfolgungsbehörden ausgehändigt wurde, bleibt als wahrscheinlichste Möglichkeit, dass sie dieses vom Beschuldigten selbst erhalten haben muss. Die- ser Umstand legt wiederum nahe, dass sie das Sicherstellungsverzeichnis bereits vor Jahren erhalten hatte (wenn sie, wie sie selbst ausführt, keinen Kontakt mehr zum Beschuldigten pflegt). Dann hätte sie jedoch bereits zu diesem Zeitpunkt schnell prüfen können, was alles von den Strafverfolgungs- behörden sichergestellt worden war und es wäre umso unverständlicher, weshalb sie über 4 Jahre verstreichen liess, bis sie das Sicherstellungsverzeichnis geprüft und sich an die Staatsanwaltschaft gewandt hat. Die Beschwerdekammer teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft. Die Aus- führungen der Beschwerdeführerin erscheinen in der Tat wenig konzis. Den aus- führlichen und umfassenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft ist nichts mehr beizufügen. Mithin gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ihren Eigentumsan- spruch als klar erstellt darzutun. Es erscheint vielmehr genauso wahrscheinlich, dass die beschlagnahmte Uhr «F.________» im Eigentum des Beschuldigten und nicht der Beschwerdeführerin steht. 4.3 Nach dem Gesagten ist der Grund der Beschlagnahme nicht weggefallen. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Herausgabe des Verwertungserlöses der Uhr «F.________» (Ass.-Nr. 1571) durch die Staatsanwaltschaft sind nicht gegeben. Es wird Aufgabe des Sachgerichts sein, im Endentscheid über den strittigen Verbleib des Nettoverkaufserlöses der Uhr «F.________» zu befinden. Die Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden der Be- schwerdeführerin auferlegt. 3. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht fest- gesetzt. 4. Zu eröffnen: - der Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - dem Beschuldigten, a.v.d. Fürsprecher B.________ - Staatsanwalt E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 20. Februar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell i.V. Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9