Die Beschwerde ist abzuweisen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Rechtmittelverfahrens – vollumfängliche Abweisung der Beschwerde – wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Eine Entschädigung ist nicht auszurichten. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.