5 5. 5.1 Die Voraussetzungen von Art. 426 Abs. 2 und Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO für die Auferlegung der Verfahrenskosten an die Beschwerdeführerin sowie für die Verweigerung einer Entschädigung sind vor diesem Hintergrund erfüllt. Damit erweist sich auch die Verpflichtung zur Rückzahlung der amtlichen Entschädigung und der Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an die amtliche Verteidigerin als rechtens (Art. 135 Abs. 4 StPO). Die Beschwerde ist abzuweisen.