Schliesslich verletzt die Staatsanwaltschaft die Unschuldsvermutung mit der Kostenauflage nicht. Sie hält eingangs fest, dass allenfalls bei anderer rechtlicher Würdigung der Tatbestand der Drohung und gegebenenfalls der fahrlässigen einfachen Körperverletzung erfüllt sein könnte. Eine Prüfung nimmt sie jedoch ausdrücklich nicht vor, da es ohnehin an der Prozessvoraussetzung des Strafantrags mangle. Damit macht sie der Beschwerdeführerin weder direkt noch indirekt den Vorwurf strafrechtlicher Schuld.