Der Fussgänger fürchtet in dieser Situation angesichts der Grösse und Beschaffenheit eines Motorfahrzeugs sowie der eingeschränkten Fluchtmöglichkeiten um seine physische Integrität. Das zivilrechtlich vorwerfbare Verhalten der Beschwerdeführerin – nämlich die Verängstigung von D.________ mit Hilfe ihres Motorfahrzeugs – stellt daher eine Persönlichkeitsverletzung dar. Auch die natürliche und adäquate Kausalität zwischen dem Verhalten der Beschwerdeführerin und der Einleitung des Strafverfahrens sind ohne Weiteres gegeben. 4.5 Schliesslich verletzt die Staatsanwaltschaft die Unschuldsvermutung mit der Kostenauflage nicht.