_ geschilderte grosse Angst ist objektiv nachvollziehbar. Indem die Beschwerdeführerin den Motor in einer geschlossenen Garage aufheulen liess, deutete sie eine starke und der Umgebung nicht angepasste Beschleunigung an. Fährt das betreffende Fahrzeug zudem auch noch nahe an einem Fussgänger vorbei, führt dies nachvollziehbarerweise zu einer grossen Verängstigung. Der Fussgänger fürchtet in dieser Situation angesichts der Grösse und Beschaffenheit eines Motorfahrzeugs sowie der eingeschränkten Fluchtmöglichkeiten um seine physische Integrität.