durch den Angriff der Beschwerdeführerin auf ihre psychische Integrität bzw. ihr seelisches Wohlbefinden verletzt. Es kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft (S. 2 f.) sowie der Generalstaatsanwaltschaft (S. 4 f.) verwiesen werden. Die Beschwerdeführerin hat D.________ bewusst verängstigt, da diese eine Beziehung zu ihrem Partner pflegte. Von einer geringfügigen Beeinträchtigung kann nicht ausgegangen werden: Die von D.________ geschilderte grosse Angst ist objektiv nachvollziehbar.