Es sind diverse (persönliche) Gründe vorstellbar, wieso sich D.________ nicht am Strafverfahren beteiligen wollte. Nicht zuletzt ist an den mit einem Strafverfahren verbundenen Aufwand sowie die ebenfalls damit einhergehende Belastung zu denken. An den glaubhaften Aussagen von D.________, wonach sie in grosse Angst versetzt worden war, lassen die fehlende Beteiligung und der fehlende Strafantrag jedenfalls nicht zweifeln. 4.4 Vorliegend wurden die Persönlichkeitsrechte von D.________ durch den Angriff der Beschwerdeführerin auf ihre psychische Integrität bzw. ihr seelisches Wohlbefinden verletzt.