___ und der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände nachvollziehbar (vgl. auch Ausführungen unter E. 4.4). Durch die Beschwerdeführerin wurde denn auch bestätigt, dass die Verängstigung von D.________ das Ziel ihrer Handlungen war. Der Umstand, dass D.________ auf einen Strafantrag und die Beteiligung am Strafverfahren verzichtet hat, lässt entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin keine Rückschlüsse auf die von ihr erlebten Gefühle zu. Es sind diverse (persönliche) Gründe vorstellbar, wieso sich D.________ nicht am Strafverfahren beteiligen wollte.