4 Angst) versetzt worden war, geben die konkreten Umstände sowie ihre eigenen Aussagen. D.________ schilderte wiederholt und glaubhaft, dass sie in sehr grosse Angst versetzt worden war (Einvernahme D.________ vom 14. Juli 2016, Z. 127, 141, 318). Die Kammer hat keinen Anlass, an diesen Aussagen zu zweifeln. Sie sind angesichts der von D.________ und der Beschwerdeführerin geschilderten Umstände nachvollziehbar (vgl. auch Ausführungen unter E. 4.4).