hatte. Diese Frage kann jedoch offen gelassen werden. 4.3 Bestritten wird seitens der Beschwerdeführerin, dass D.________ durch den Vorfall in grosse Angst versetzt wurde. Die Kammer würdigt zur Klärung dieser vorliegend relevanten Frage die vorhandenen Beweismittel (vgl. Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_552/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.4.2, wonach das Gericht zur Beweiswürdigung befugt bzw. gar verpflichtet ist). Aufschluss über die Frage, ob D.________ tatsächlich in (grosse