Die Beschwerdeführerin fuhr überdies nahe an ihr vorbei. Mit diesem Vorgehen wollte die Beschwerdeführerin D.________ verängstigen, da diese eine Liebesbeziehung zum Partner der Beschwerdeführerin pflegte und nicht aufgeben wollte (Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 27. Juli 2016, Z. 99 ff., Z. 113, Z. 195 ff.). Weiter ist unbestritten, dass D.________ am Tag nach dem Vorfall medizinisch untersucht wurde und Verletzungen festgestellt werden konnten (vgl. Rapport Kriminaltechnischer Dienst vom 24. August 2016 samt Beilagen). Bestritten ist in diesem Zusammenhang jedoch, wie sich D.________ diese Verletzungen zugezogen hatte