Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin werde in der Einstellungsverfügung nicht suggeriert, sie habe sich der Drohung oder der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht. Ihr Handeln werde als beabsichtigte körperliche Zudringlichkeit und damit als zivilrechtliche Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch; SR 210) qualifiziert.