Unerheblich sei, dass D.________ keinen Strafantrag gestellt und sich nicht als Privatklägerin konstituiert habe, seien hierfür doch eine Vielzahl von anderen Gründen denkbar. D.________ sei damit in ihrer Persönlichkeit verletzt worden. Unabhängig davon, wie sich das Geschehen genau abgespielt habe, sei erwiesen, dass sich D.________ die Verletzungen im Zuge des Vorfalls zugezogen habe. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin werde in der Einstellungsverfügung nicht suggeriert, sie habe sich der Drohung oder der fahrlässigen Körperverletzung schuldig gemacht.