Auch bei einer Einstellung wegen Verjährung dürfte sich die Kostenauflage nicht auf die Begründetheit des strafrechtlichen Vorwurfs stützen. 3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin sowie die unmissverständlichen Aussagen von D.________ sei erstellt, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin geeignet gewesen sei, jemanden in Angst und Schrecken zu versetzen, was so auch geschehen sei. Unerheblich sei, dass D.________ keinen Strafantrag gestellt und sich nicht als Privatklägerin konstituiert habe, seien hierfür doch eine Vielzahl von anderen Gründen denkbar.