Der Vorwurf der Drohung sei jedoch nicht näher untersucht worden und keinesfalls nachgewiesen. Der Umstand, dass D.________ keinen Strafantrag gestellt und sich nicht als Privatklägerin konstituiert habe, spreche dagegen, dass sie tatsächlich verängstigt und in ihrer Persönlichkeit verletzt worden sei. Hinweise darauf, dass die Verletzungen von D.________ der Beschwerdeführerin angelastet werden könnten, lägen keine vor. Auch bei einer Einstellung wegen Verjährung dürfte sich die Kostenauflage nicht auf die Begründetheit des strafrechtlichen Vorwurfs stützen.