Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass ihr vorgeworfen werde, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Einleitend habe die Staatsanwaltschaft festgehalten, ihr Verhalten erfülle allenfalls den Tatbestand der Drohung oder der fahrlässigen Körperverletzung, wobei es aber an einem Strafantrag mangle. Damit werde suggeriert, dies sei der einzige Grund, weshalb keine Verurteilung erfolge. Der Vorwurf der Drohung sei jedoch nicht näher untersucht worden und keinesfalls nachgewiesen.