Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug habe zurücksetzen müssen, um die Einstellhalle verlassen zu können, belege, dass sie nicht wie üblich die Garage verlassen habe. Indem die Beschwerdeführerin D.________ in Angst und Schrecken versetzt und verletzt habe, habe sie diese in ihrer Persönlichkeit rechtswidrig verletzt. Das Verhalten der Beschwerdeführerin habe zum vorliegenden Strafverfahren geführt, die adäquate Kausalität sei zu bejahen. 3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass ihr vorgeworfen werde, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden.