3. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Kostenauflage bzw. die Verweigerung einer Entschädigung damit, dass die Beschwerdeführerin in der Absicht, D.________ zu verängstigen, mit dem Fahrzeug «gäselet» habe und nahe an D.________ vorbeigefahren sei. Weiter könne davon ausgegangen werden, dass D.________ im Zuge des Geschehens zu Fall gekommen sei und sich verletzt habe. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihr Fahrzeug habe zurücksetzen müssen, um die Einstellhalle verlassen zu können, belege, dass sie nicht wie üblich die Garage verlassen habe.