3. Ziffer 5 der Einstellungsverfügung vom 27. November 2018 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für ihre privaten Verteidigungskosten im Verfahren BM 16 29761 eine Entschädigung von CHF 4‘620.30 auszurichten. 4. Es seien die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton aufzuerlegen. 5. Es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung für ihre Verteidigungskosten im Beschwerdeverfahren auszurichten.