2. Ziffer 4 der Einstellungsverfügung vom 27. November 2018 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weder zur Rückzahlung der gemäss Verfügung vom 6. Januar 2017 ausgerichteten Entschädigung für die amtliche Verteidigung durch Rechtsanwältin C.________, noch zur Nachzahlung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar an diese verpflichtet ist. Eventualiter: Es sei der Beschwerdeführerin für die Deckung der Kosten ihrer amtlichen Verteidigung ein Betrag von CHF 7‘379.40 auszurichten.