Weiter verweigerte sie ihr die Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2018 Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 27. November 2018 sei aufzuheben und die Kosten des Verfahrens BM 16 29761 seien dem Kanton aufzuerlegen.