Hier jedenfalls liegt offensichtlich kein strafbares Verhalten vor. Die Mitteilung des Beschuldigten, seiner Ansicht nach handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Gefährder, geschah in moderatem Ton. Die Äusserung war gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde in einem laufenden Strafverfahren eindeutig zulässig und somit klarerweise nicht strafbar (Art. 14 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.2.2) 5.3 Zusammengefasst ist eindeutig weder der Tatbestand der üblen Nachrede noch derjenige der Verleumdung erfüllt. Auch ist kein anderer Straftatbestand erfüllt.