Er durfte dies aufgrund der Befürchtungen einer Eskalation in guten Treuen der Staatsanwaltschaft mitteilen, weil diese Behörde nebst der Kantonspolizei die für die Behandlung solcher Vorfälle zuständige Instanz ist. Es kann vor diesem Hintergrund offen gelassen werden, ob die Betitelung einer Person als Gefährder allgemein – zum Beispiel gegenüber einer Zeitung oder unbeteiligten Dritten – deren Anspruch auf soziale Geltung herabsetzen und damit ehrverletzend sein könnte. Hier jedenfalls liegt offensichtlich kein strafbares Verhalten vor.