Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten was folgt: Der Beschwerdeführer brachte eine schriftliche Äusserung des Beschuldigten zur Anzeige, welche dieser in einem Strafverfahren gegen sich wegen Nötigung gemacht hatte. Im Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2018 hielt der Beschuldigte in Ziff. 3 fest: «Nach Ansicht des Unterzeichnenden handelt es sich bei B.________, Sohn der D.________, um einen Gefährder. Der Unterzeichnende hat im fraglichen Zeitraum immer eng mit der Kantonspolizei zusammengearbeitet.