Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.2.2). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, wegen Verleumdung bestraft (Art. 174 StGB). 5.2 Die Beschwerde ist unbegründet. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhalten was folgt: