Die Ausführungen müssen aber sachbezogen sein, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen sind als solche zu bezeichnen. Dabei gelangt bei Äusserungen, die innerhalb eines behördlichen Verfahrens und nicht in der Öffentlichkeit vorgebracht werden, ein grosszügiger Massstab zur Anwendung (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.2.2).