Der Tatbestand setzt Vorsatz in Bezug auf alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Bezüglich Situationen in Rechtsverfahren führte das Bundesgericht aus, dass sich Prozessparteien bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen können. Die Ausführungen müssen aber sachbezogen sein, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermutungen sind als solche zu bezeichnen.