Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede bestraft, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Tatbestand setzt Vorsatz in Bezug auf alle objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale voraus, wobei Eventualvorsatz genügt.