4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Tatbestände der üblen Nachrede und der Verleumdung seien eindeutig nicht erfüllt. Aufgrund der zahlreichen Verfahren und den damit verbundenen Feststellungen des Beschuldigten habe dieser ernsthafte Gründe gehabt, seine Äusserung, wonach es sich beim Beschwerdeführer um einen Gefährder handle, für wahr zu halten. Er habe diese Ansicht der Staatsanwaltschaft mitteilen dürfen.