Er, der Beschwerdeführer, sei noch nie wegen einer Gewalttat verurteilt worden. Er habe auch noch nie eine Straftat gegen den Beschuldigten oder gegen C.________ begangen. Da es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, dass er ein Gefährder sei, sei er in seiner Ehre verletzt worden. Jemanden einen Strassenschlächter zu nennen, sei die übelste Beschmutzung der Ehre überhaupt.