3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht Art. 173 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311) nicht geprüft. Die Begründung der Staatsanwaltschaft sei «hanebüchen». Üblicherweise nenne man so etwas Begünstigung oder Korruption. Es gebe keinen Grund, warum der Beschuldigte – der ein unverschämtes Lügenmaul, ein Scheusal, ein Unmensch sowie ein kriminelles Element mit perfiden Methoden sei – ihn für einen Gefährder halten könnte, wie er dies schriftlich gegenüber der Staatsanwaltschaft kundgetan habe. Er, der Beschwerdeführer, sei noch nie wegen einer Gewalttat verurteilt worden.