1. Mit Verfügung vom 19. November 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verleumdung zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht an die Hand. Dagegen erhob Letzterer am 11. Dezember 2018 Beschwerde. Am 12. Dezember 2018 reichte er einen Nachtrag ein. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 verzichtete der Beschuldigte auf eine Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.