Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 504 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Januar 2019 Besetzung Oberrichter Stucki (Präsident i.V.), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Verleumdung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 19. November 2018 (BJS 18 25322) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 19. November 2018 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verleumdung zum Nachteil von B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) nicht an die Hand. Dagegen erhob Letzterer am 11. Dezember 2018 Beschwerde. Am 12. Dezember 2018 reichte er einen Nachtrag ein. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 verzichtete der Beschul- digte auf eine Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 20. Dezember 2018 be- antragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwer- de. Innert Frist reichte der Beschwerdeführer keine Replik ein. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organi- sationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdefüh- rer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschütz- ten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht Art. 173 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB, SR 311) nicht geprüft. Die Be- gründung der Staatsanwaltschaft sei «hanebüchen». Üblicherweise nenne man so etwas Begünstigung oder Korruption. Es gebe keinen Grund, warum der Beschul- digte – der ein unverschämtes Lügenmaul, ein Scheusal, ein Unmensch sowie ein kriminelles Element mit perfiden Methoden sei – ihn für einen Gefährder halten könnte, wie er dies schriftlich gegenüber der Staatsanwaltschaft kundgetan habe. Er, der Beschwerdeführer, sei noch nie wegen einer Gewalttat verurteilt worden. Er habe auch noch nie eine Straftat gegen den Beschuldigten oder gegen C.________ begangen. Da es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, dass er ein Gefährder sei, sei er in seiner Ehre verletzt worden. Jemanden einen Strassen- schlächter zu nennen, sei die übelste Beschmutzung der Ehre überhaupt. 4. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Tatbestände der üblen Nachrede und der Verleumdung seien eindeutig nicht erfüllt. Aufgrund der zahlreichen Ver- fahren und den damit verbundenen Feststellungen des Beschuldigten habe dieser ernsthafte Gründe gehabt, seine Äusserung, wonach es sich beim Beschwerdefüh- rer um einen Gefährder handle, für wahr zu halten. Er habe diese Ansicht der Staatsanwaltschaft mitteilen dürfen. 5. 5.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt im schweizerischen 2 Strafprozessrecht der Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser Grundsatz fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Nichtanhand- nahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvor- aussetzungen angeordnet werden darf. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB wird, auf Antrag, wegen übler Nachrede bestraft, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsa- chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in gu- ten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Tatbestand setzt Vorsatz in Bezug auf alle objektiven und subjektiven Tatbe- standsmerkmale voraus, wobei Eventualvorsatz genügt. Bezüglich Situationen in Rechtsverfahren führte das Bundesgericht aus, dass sich Prozessparteien bei all- fälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen können. Die Ausführungen müssen aber sach- bezogen sein, sich auf das für die Erläuterung des jeweiligen Standpunktes Not- wendige beschränken, nicht wider besseres Wissen erfolgen und blosse Vermu- tungen sind als solche zu bezeichnen. Dabei gelangt bei Äusserungen, die inner- halb eines behördlichen Verfahrens und nicht in der Öffentlichkeit vorgebracht wer- den, ein grosszügiger Massstab zur Anwendung (vgl. z.B. Urteil des Bundesge- richts 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.2.2). Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Ver- haltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, be- schuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wi- der besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, wegen Verleumdung bestraft (Art. 174 StGB). 5.2 Die Beschwerde ist unbegründet. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist festzuhal- ten was folgt: Der Beschwerdeführer brachte eine schriftliche Äusserung des Be- schuldigten zur Anzeige, welche dieser in einem Strafverfahren gegen sich wegen Nötigung gemacht hatte. Im Schreiben an die Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2018 hielt der Beschuldigte in Ziff. 3 fest: «Nach Ansicht des Unterzeichnenden handelt es sich bei B.________, Sohn der D.________, um einen Gefährder. Der Unterzeichnende hat im fragli- chen Zeitraum immer eng mit der Kantonspolizei zusammengearbeitet. Mit Schreiben vom 18. Januar 2016 orientierte der Unterzeichnende den mit den zahlreichen Affären von B.________ beauftragten Kantonspolizisten, dass mit einer Eskalation zu rechnen sei. Ich übersende Ihnen als Beweismittel ei- ne Kopie des Schreibens des Unterzeichnenden vom 18. Januar 2016 an die Polizeiwache Seeland- Berner Jura, ebenso eine Kopie der Strafanzeige von C.________ Innenarchitektur vom gleichen Tag wegen Sachbeschädigung.» Als Gefährder wird gemeinhin eine Person bezeichnet, von welcher die Behörden wegen ihrer politischen Einstellung dafür halten, dass sie möglicherweise (schwere) Delikte gegen die körperliche Integrität Dritter begehen könnte (vgl. oder ). Gefährder sind also nicht – wie der 3 Beschwerdeführer anzunehmen scheint – Personen, die straffällig wurden. Der Vorwurf, Delikte begangen zu haben, lässt sich aus dem Begriff nicht herauslesen. Bereits die Kantonspolizei hielt in ihrem Anzeigerapport vom 21. August 2018 auf S. 2 fest, es habe sich herausgestellt, dass der Beschwerdeführer (offensichtlich fälschlicherweise) den Begriff Gefährder mit dem Begriff Terrorist gleichsetze; es sei ihm erklärt worden, dass dem nicht so sei. Im obengenannten Schreiben an die Kantonspolizei vom 18. Januar 2016 führte der Beschuldigte aus, dass betreffend den Beschwerdeführer mit einer Eskalation zu rechnen sei sowie infolge des ge- steigerten Drucks damit, dass er wieder vermehrt delinquieren werde. Im Weiteren führte der Beschuldigte aus, dass am Morgen des Tages, als er das Schreiben an die Kantonspolizei verfasst habe, ein Reifen des Personenwagens seines Klienten C.________ zerstochen worden sei und er gleich nach der Tat den Beschwerde- führer in unmittelbarer Nähe des Tatorts gesehen habe. Aus diesem Grund legte der Beschuldigte der Polizei nahe, den Beschwerdeführer im Auge zu behalten. Dieses Schreiben vom 18. Januar 2016 war bereits Gegenstand des Verfahrens BJS 16 2425, das mit einer Einstellung endete. Die nun vom Beschuldigten gemachte, angeblich strafbare Äusserung ist in diesem Gesamtzusammenhang zu sehen. Der Beschuldigte und der Beschwerdeführer stehen sich seit längerer Zeit in diversen Rechtsstreitigkeiten gegenüber – der Be- schuldigte teilweise als Geschädigter, teilweise als Rechtsvertreter seines Klienten C.________, dessen Mieter der Beschwerdeführer gewesen war. Bei den Strafver- fahren gegen den Beschwerdeführer geht es um Vermögensdelikte zum Nachteil des Beschuldigten und von C.________. Aufgrund dieser zahlreichen Verfahren und den damit verbundenen eigens gemachten Feststellungen des Beschuldigten hatte dieser ernsthafte Gründe, sein Vorbringen, wonach es sich beim Beschwer- deführer um einen Gefährder handle, für korrekt zu halten. Er durfte dies aufgrund der Befürchtungen einer Eskalation in guten Treuen der Staatsanwaltschaft mittei- len, weil diese Behörde nebst der Kantonspolizei die für die Behandlung solcher Vorfälle zuständige Instanz ist. Es kann vor diesem Hintergrund offen gelassen werden, ob die Betitelung einer Person als Gefährder allgemein – zum Beispiel ge- genüber einer Zeitung oder unbeteiligten Dritten – deren Anspruch auf soziale Gel- tung herabsetzen und damit ehrverletzend sein könnte. Hier jedenfalls liegt offen- sichtlich kein strafbares Verhalten vor. Die Mitteilung des Beschuldigten, seiner An- sicht nach handle es sich beim Beschwerdeführer um einen Gefährder, geschah in moderatem Ton. Die Äusserung war gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde in einem laufenden Strafverfahren eindeutig zulässig und somit klarerweise nicht strafbar (Art. 14 StGB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_358/2011 vom 22. August 2011 E. 2.2.2) 5.3 Zusammengefasst ist eindeutig weder der Tatbestand der üblen Nachrede noch derjenige der Verleumdung erfüllt. Auch ist kein anderer Straftatbestand erfüllt. Die Nichtanhandnahme erweist sich als rechtmässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Beschuldigten sind keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer - dem Beschuldigten - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin E.________ Bern, 28. Januar 2019 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Stucki Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 5